SATZUNG DES SCHACHKLUBS WERNE 72
SATZUNG DES SCHACHKLUBS WERNE 72
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen "Schachklub Werne 1972".
(2) Der Sitz des Vereins ist Werne.
(3) Der Verein ist Mitglied des Schachbundes Nordrhein-Westfalen, sowie des Landessportbundes.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist ausschließlich die Pflege und die Förderung des Schachspiels nach den Regeln des Deutschen Sportbundes.
(2) Der Verein ist nicht in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes einzutragen. Mitglieder, die im Namen des Vereins Rechtsge¬schäfte abschließen, die über ihre in der Satzung festgelegten Befugnisse hinausgehen, haften persönlich.
§3 Die Mitglieder
(1) Träger des Vereins sind die Mitglieder. Sie gliedern sich in passive und aktive, sowie in Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr haben gleichen Sitz und gleiche Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Passive Mitglieder sind nicht berechtigt, in Vereinsmannschaften zu spielen oder an Meisterschaften auf Bezirksebene teilzunehmen. Die Teilnahme an vereinsinternen Turnieren ist erlaubt.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Antrag durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung ernannt.
(4) Die Aufnahme eines neuen Mitglieds erfolgt zum Ersten eines jeden Monats durch den 1.Vorsitzenden oder den Kassierer. Das neue Mitglied muß bei der Aufnahme schriftlich bestätigen, von der Satzung Kenntnis genommen zu haben. Bei Ablehnung der Aufnahme steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Jedes Mitglied kann zum Ersten eines jeden Monats aus dem Verein austreten. Jedoch muß der Austrittswunsch dem Vorstand mindestens zwei Wochen zuvor mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausschließen.
(7) Der Ausschluß erfolgt automatisch bei einem halbjährigen unentschuldigten Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge nach dreimaliger Mahnung durch den Kassierer durch Vorstandsbeschluß.
§4 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlußfassende Organ des Ver¬eins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt - möglichst kurz nach Beendigung der Meisterschaftsspiele-.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß vom Vorstand minde¬stens zwei Wochen zuvor am Schwarzen Brett unter Angabe der Tages¬ordnungspunkte ausgehängt werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfä¬hig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt. §11 (1) bleibt davon unbe¬rührt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) bei Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes im laufenden Geschäftsjahr oder
b) auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr den Vorstand. Die wei¬teren Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus § 3 und § 5.
§5 Die Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes aktive und passive Mitglied ist zur Zahlung eines regelmäßigen Beitrages an den Verein verpflichtet. Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Mitglieder, welche nach §3 Abs.6 aus dem Verein ausgeschlossen wer¬den, erhalten etwa vorausbezahlte Beitragsgelder zurück.
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Ihn bilden mindestens der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Spielleiter, der Jugendleiter und der Kassenwart. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Bereich ihrer Zuständigkeit ist auf der Mitgliederversammlung festzulegen.
(2) Der 1.Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen.
(3) Der äußere Spielleiter ist verantwortlich für die Beschickung von Meisterschaften außerhalb des Vereins.
(4) Der innere Spielleiter ist zuständig für die Leitung und Durchführung des Spielbetriebes innerhalb des Vereins mit Ausnahme der Jugendturniere.
(5) Der Jugendspielleiter ist verantwortlich für die Durchführung der Jugendübungsstunden, die Aufstellung der Jugendmannschaften, die Organisation der Auswärtsspiele, die Information über Jugendeinzel¬meisterschaften auf Bezirks- und Verbandsebene, die Ausrichtung und Durchführung der vereinsinternen Jugend- bzw. Schülermeisterschaften. Er kann Teilbereiche einvernehmlich an andere Personen delegie¬ren.
(6) Der Seniorenwart ist verantwortlich für einen Seniorenspielbetrieb, für die Belange der Senioren und für den Breitensport(Hobbyschachgruppe).
(7) Die Damenwartin ist verantwortlich für einen Damenpielbetrieb, für die Belange der Damen und für den Breitensport(Hobbyschachgruppe).
(8) Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und ist verantwortlich für den rechtzeitigen Einzug von Mitgliedsbeiträgen.
(9) Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
(10) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Ausgaben, die den Vorstandsmitgliedern aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich ihrer Zuständigkeit entstanden sind, werden auf Antrag aus der Vereinskasse erstattet.
(11) §6 Abs.11 gilt entsprechend für sonstige Mitglieder, die im Auftrage des Vereins tätig werden.
(12) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wenn Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer ausscheiden, bittet der Vorsitzende ein anderes Mitglied, die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu übernehmen.
§7 Die Vorstandsversammlung
(1) Der 1.Vorsitzende ist berechtigt, Vorstandsversammlungen einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dieses von ihm verlangen.
(2) Die Vorstandsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an ihr teilnehmen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind in der Vorstandsversammlung gleichberechtigt.
(4) Zumindest vor jeder Mitgliederversammlung muß eine Vorstandsversammlung stattfinden, auf der die Tagesordnung der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder für vereinsschädigendes Verhalten für Meisterschaftsspiele zu sperren. Eine Begründung hierfür muß dem betroffenen Mitglied schriftlich zugehen.
§8 Die Vereinsjugend
(1) Der Verein fördert die Jugendarbeit und unterhält eine eigene Ju¬gendabteilung. Die Jugendabteilung erfaßt Vereinszugehörige, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die Jugendlichen sind berechtigt, in Vereinsmannschaften der Jugend und der Senioren zu spielen. Ferner können sie an Turnieren und Veranstaltungen, die der Deutsche Schachbund außerhalb des Vereins ausrichtet, teilnehmen.
(3) Das Ausscheiden eines Jugendlichen erfolgt entsprechend dem §3 Abs.6 u.7.
(4) Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung findet eine Jugendversammlung statt. Einladung und Leitung übernimmt der Jugendleiter. Der 1.Vorsitzende kann (und muß auf Wunsch von wenigstens drei Jugendlichen) mit beratender Stimme teilnehmen. Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte den Jugendsprecher, der stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand ist.
§9 Die Seniorenabteilung
(1) Der Verein fördert das Seniorenschach und unterhält eine eigene Seniorenabteilung. Die Seniorenabteilung erfaßt Vereinszugehörige, die in der Regel das 40.Lebensjahr vollendet haben.
(2) Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins findet eine Seniorenversammlung statt. Diese wählt den Seniorenwart, der gleichzeitig als 2.Vorsitzender stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes ist. Einladung und Leitung der Seniorenversammlung übernimmt der Seniorenwart. Der 1.Vorsitzende kann(und muß auf Wunsch von wenigstens drei Senioren) mit beratender Stimme teilnehmen.
§10 Die Damen- u. Mädchenabteilung
(1) Der Verein fördert das Damen- u. Mädchenschach und unterhält eine eigene Damen- u. Mädchenabteilung. Die Damenabteilung erfaßt alle weiblichen Vereinszugehörige, die Mädchenabteilung die weibliche Jugend.
(2) Spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins findet eine Versammlung der Damen- u. Mädchenabteilung statt. Diese wählt die Damenwartin und die Mädchenwartin, die gleichzeitig beide stimmberechtigte zum Vereinsvorstand gehören. Einladung und Leitung der Damen- u. Mädchenversammlung übernimmt die Damenwartin oder die Mädchenwartin. Der 1.Vorsitzende kann (und muß auf Wunsch von wenigstens drei weiblichen Vereinsmitgliedern) mit beratender Stimme teilnehmen.
§11 Kassenprüfung und Kassenprüfer
(1) Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Vereinskasse durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
(2) Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Zumindest einer der beiden Kassenprüfer hat der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sind nur der ordentlichen Mitgliederversammlung verantwortlich.
§12 Die Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Schachjugend NRW mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schachspiels verwendet werden darf.
§13 Die Satzung
(1) Die Satzung kann auf einer Mitgliederversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit geändert werden. Die Absicht einer Satzungsänderung muß in der Einladung ausgesprochen werden.
(2) Die Satzung vom 18.4.1980 ist laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20.6.2001 geändert worden und tritt in der vorliegenden Verfassung nach Unterschrift durch den 1.Vorsitzenden und weiterer drei aktiver Mitglieder in Kraft.
Werne, 20. Juni 2001